P-Konto fehlt
Bei aktiver Kontopfändung fehlt der Pfändungsschutz. Sofortige Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto beantragen (§ 850k ZPO).
Titel vorhanden
Ein vollstreckbarer Titel liegt vor. Der Gläubiger kann jederzeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.